Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Fotografen Malte Bartjen
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als Grundlage aller Verträge mit Malte Bartjen, Reuterstraße 3, 12053 Berlin (im Folgenden Fotograf genannt).
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mit der Angebotserstellung zur Kenntnis gebracht und sind im Internet
unter www.maltebartjen.de jederzeit frei abrufbar.
1.3 Mit Erteilung des Auftrages an den Fotograf erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.
1.4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von dem Fotograf schriftlich bestätigt werden.
1.5. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.6. “Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotograf hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, digitale Daten, Video-Stills, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos usw).
§ 2 Leistungsumfang und Vergütung
2.1. Einzelheiten bezüglich des Leistungsumfangs, den der Fotograf dem Auftraggeber gegenüber erbringt, ergeben sich aus dem Angebot und dem daraus erteilten Auftrag seitens des Auftraggebers. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
2.2. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2.3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Vergütung. Diese begründen kein Miturheberrecht.
2.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 3 Urheberrecht
3.1. Dem Fotograf steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
3.2. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Die Lichtbilder verbleiben bei dem Fotograf. Eine Herausgabe der Lichtbilder an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und entspechende Vergütung.
3.3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotograf.
3.4. Der Besteller eines Bildnisses i. S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte über- tragen worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
3.5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotograf zum Schadensersatz.
3.6. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten, damit stehen dem Fotograf insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff, UrhG zu.
3.7. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotograf und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachge- stellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
§ 4 Haftung
4.1. Der Fotograf verpfichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.2. Der Fotograf archiviert auftragsbezogene Negative und digitale Daten für die Dauer von 1 Jahr ab Rechnungsdatum. Für Verlust, Beschädigung und Vernichtung der Negative und digitalen Daten haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
4.4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers von Fotomaterial und digitalen Speichermedien. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden, haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
4.6. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lichtbilder schriftlich dem Fotograf geltend zu machen.
4.8. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechendes Release- Formular beigefügt.
§ 5 Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
5.1. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotograf, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, daß dem Fotodesigner kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
5.2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotodesigner bestätigt worden sind. Der Fotodesigner haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.3. Bei Absage einer zuvor schriftlich zugesicherten Fotoproduktion, ist ein Ausfallhonorar zu zahlen. Bei Absage bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn wird 50% des Grundhonorars fällig. Bis 12 Stunden vor Auftragsbeginn wird 100% des Grundhonorars fällig.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
6.1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 2/3 nach Ablieferung des Bildmaterials fällig.
Die Zahlung hat rein netto - ohne Abzug von Skonto - zu erfolgen.
6.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
6.3. Bei Zahlungsverzug ist der Fotograf berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Anwälten oder Inkassounternehmen sowie von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (5% bei Privatkunden) über dem jeweils gültigen Basiszins des berech- neten Betrages zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
6.4. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.5. Sämtliche Leistungen und Werke des Fotograf, auch wenn diese elektronisch erstellt und/oder gespeichert sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Fotograf.
§ 7 Schlußbestimmungen
7.1. Vertragsabschlüsse und deren Änderungen obliegen der Schriftform.
7.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 7.3. Erfüllungsort ist der Sitz von Malte Bartjen, Berlin.
7.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
© 2018 by Malte Bartjen Alle Rechte vorbehalten.